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Weihnachtsgeschenk - Finden Sie heraus, was zutrifft

Doro Christougennon

Das Weihnachtsgeschenk ist landesweit im Tarifvertrag für Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Verträgen verankert und gesetzlich sowie im kürzlich verabschiedeten Individualarbeitsgesetzbuch (Artikel 135-142, 213 PD 80/2022) vorgesehen.

Nachfolgend erfahren Sie mehr über das Weihnachtsgeschenk und die Rechte der Mitarbeiter bei Nichtzahlung und Rückgabe der Cola.

Wann soll das Weihnachtsgeschenk bezahlt werden?
Laut der Nr. 19040/7.12.1981 Gemeinsamer Ministerialbeschluss „Gewährung von Weihnachts- und Weihnachtsurlaubsgeldern an Arbeitnehmer des ganzen Landes, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind“ (B' 742), das Weihnachtsgeschenk wird jeweils bis zum 21. Dezember eines Jahres ausgezahlt.

Kann das Weihnachtsgeschenk in Form von Sachleistungen (z. B. Gutscheine, Artikel aus dem Unternehmen usw.) bezahlt werden?
Nein, auch hier gilt, dass die Gewährung des Weihnachtsgeschenks nach den oben genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen nur in bar erfolgen darf.

Ist es eine Straftat, das Weihnachtsgeschenk nicht zu bezahlen?
Für den Fall, dass das Weihnachtsgeschenk nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb der gesetzlichen Frist (bis zum 21.12.) bezahlt wurde, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diesen Umstand der zuständigen Arbeitsinspektion zu melden. Auch die Nichtbezahlung des Weihnachtsgeschenks, die nach der Rechtsprechung als regelmäßige Annahme gilt, stelle eine Straftat dar, die nach Einreichung eines Antrags mit dem Autoforos-Verfahren verfolgt werde, so A.N. Es gilt 690/45 in der geänderten Fassung.

Wann verjährt die Annahme von Geschenken?
Gemäß Artikel 250 Nr. Gemäß Art. 17 A.K verjähren die aus einem gültigen Arbeitsvertrag resultierenden (und gesetzlich unmittelbar geschuldeten) Ansprüche privatwirtschaftlicher Arbeitnehmer auf Zahlung von Löhnen und sonstigen Vergütungen in einer fünfjährigen Verjährungsfrist, die bereits ab dem Jahr beginnt in dem mit dem Beginn der in den Artikeln 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Verjährungsfrist zusammenfällt.

Mein Arbeitgeber verlangt von mir die Rückgabe des Weihnachtsgeschenks, das er bei der Bank hinterlegt hat. Was zu tun;
Leider hören wir nicht selten, dass Arbeitgeber und Unternehmen den Mitarbeitern der Bank das Weihnachtsgeschenk auszahlen, da dies ihre gesetzliche Pflicht ist, und es dann von den Mitarbeitern zurückverlangen, entweder unter dem Vorwand, dass eine falsche Berechnung vorgenommen wurde, oder direkt unter die Androhung einer Entlassung. Hierbei handelt es sich um eine völlig rechtswidrige Praxis des Arbeitgebers, der sich Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Grundinteressen nicht unterwerfen sollten.

Es ist klar, dass eine Entlassung als Vergeltung in diesem Fall völlig rechtswidrig und missbräuchlich wäre.

Was passiert, wenn ich mit meinem Arbeitgeber vereinbare, mir kein Weihnachtsgeschenk zu zahlen?
Eine solche Vereinbarung ist absolut unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht auf den Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk verzichten kann.

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